Baumkataster
(nach ÖNORM L1122)
Die Erstellung eines Baumkatasters ist die Erfassung des Baumbestandes,
dessen Verortung und die Erstellung eines Maßnahmenkataloges.
Gemäß ÖNORM L 1122 kann die Erfüllung der
Verkehssicherungspflicht durch die Erstellung des Baumkatasters
erfolgen.
Wer eine Liegenschaft verwaltet ist zu erhöhter Sorgfalt
gegenüber den dort verkehrenden Personen verpflichtet.
Wie die erhöhte Sorgfaltspflicht zu werten ist, ergibt
sich aus einem Urteil des OGH (2Ob137/05v), in dem die Republik
Österreich schuldig gesprochen wurde, da eine Schülerin
in einem Schulhof durch einen umstürzenden Baum schwer
verletzt wurde. Die Gefahr die vom Baum ausging war weder für
Laien, noch für Gärtner, die über keine entsprechende
Ausbildung verfügten, erkennbar.
Dieses Urteil hat Auswirkungen besonders in jenem Bereich,
wo Liegenschaften von Verwaltungen geführt werden und
somit die erhöhte Sorgfaltspflicht (§1299 ABGB)
von Hausverwaltungen vorausgesetzt wird. |