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  Baumkataster (nach ÖNORM L1122)

Die Erstellung eines Baumkatasters ist die Erfassung des Baumbestandes, dessen Verortung und die Erstellung eines Maßnahmenkataloges. Gemäß ÖNORM L 1122 kann die Erfüllung der Verkehssicherungspflicht durch die Erstellung des Baumkatasters erfolgen.

Wer eine Liegenschaft verwaltet ist zu erhöhter Sorgfalt gegenüber den dort verkehrenden Personen verpflichtet.

Wie die erhöhte Sorgfaltspflicht zu werten ist, ergibt sich aus einem Urteil des OGH (2Ob137/05v), in dem die Republik Österreich schuldig gesprochen wurde, da eine Schülerin in einem Schulhof durch einen umstürzenden Baum schwer verletzt wurde. Die Gefahr die vom Baum ausging war weder für Laien, noch für Gärtner, die über keine entsprechende Ausbildung verfügten, erkennbar.

Dieses Urteil hat Auswirkungen besonders in jenem Bereich, wo Liegenschaften von Verwaltungen geführt werden und somit die erhöhte Sorgfaltspflicht (§1299 ABGB) von Hausverwaltungen vorausgesetzt wird.

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