| Baumkataster 
                  (nach ÖNORM L1122) 
 Die Erstellung eines Baumkatasters ist die Erfassung des Baumbestandes, 
                  dessen Verortung und die Erstellung eines Maßnahmenkataloges. 
                  Gemäß ÖNORM L 1122 kann die Erfüllung der 
                  Verkehssicherungspflicht durch die Erstellung des Baumkatasters 
                  erfolgen.
 
 Wer eine Liegenschaft verwaltet ist zu erhöhter Sorgfalt 
                  gegenüber den dort verkehrenden Personen verpflichtet.
 
 Wie die erhöhte Sorgfaltspflicht zu werten ist, ergibt 
                  sich aus einem Urteil des OGH (2Ob137/05v), in dem die Republik 
                  Österreich schuldig gesprochen wurde, da eine Schülerin 
                  in einem Schulhof durch einen umstürzenden Baum schwer 
                  verletzt wurde. Die Gefahr die vom Baum ausging war weder für 
                  Laien, noch für Gärtner, die über keine entsprechende 
                  Ausbildung verfügten, erkennbar.
 
 Dieses Urteil hat Auswirkungen besonders in jenem Bereich, 
                    wo Liegenschaften von Verwaltungen geführt werden und 
                    somit die erhöhte Sorgfaltspflicht (§1299 ABGB) 
                    von Hausverwaltungen vorausgesetzt wird. |